Satzung der Dithmarscher Musikschule e.V.

§1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Dithmarscher Musikschule e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Meldorf.


§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene musikalisch zu bilden und das Musizieren zu fördern.

(3) Der Verein arbeitet, soweit es sein Zweck und seine Zielsetzung erfordert, mit den Schulen sowie mit öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftli- chen Organisationen, Vereinigungen, Körperschaften und Stellen zusammen. Parteipolitische, weltanschauliche und konfessionelle Zielsetzungen liegen dem Verein fern.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Rückerstattungen stehen ihnen bei Austritt oder bei Auflösung des Vereins nicht zu. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitrittserklärung und Aufnahme in den Verein erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch schriftliche Kündigung des Mitglieds. Die Kündigung ist für natürliche Personen nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Mitglieder, die juristische Personen sind, ist die Kündigung nur zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden Kalenderjahres zulässig, jedoch frühestens zum 31.12.2011; sie ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(3) Die Mitgliedschaft endet schließlich durch Ausschluss eines Mitgliedes. Der Vorstand kann ein Mitglied mit Stimmenmehrheit ausschließen, wenn es trotz Abmahnungen wiederholt gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.


§5 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein

a) durch eigene Einnahmen

b) durch die Umlage

c) durch Mitgliedsbeiträge

d) durch Geld- und Sachspenden

 

§6 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§7 Haushaltsplan / Jahresrechnung

(1) Der Vorstand hat für das folgende Geschäftsjahr, spätestens bis zum 15. Dezember eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan einschließlich Stellenplan der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Aus dem Haushaltsplan müssen alle nach den Grundsätzen der Wahrheit und Klarheit ermittelten Einnahmen und Ausgaben (einschl. aller Umlagen, Finanzierungen usw.) ersichtlich sein. Die geplanten Ausgaben müssen durch die erwarteten Einnahmen gedeckt sein; Umlageerhöhungen, soweit sie die üblichen Personalkostensteigerungen (Haushaltsempfehlung des Innenministeriums) überschreiten, sind mit den Mitgliedern, die an der Umlageerhebung teilnehmen, im Vorwege abzustimmen. Bei der Umsetzung sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist durch die Geschäftsführung bis zum 01.05. des Folgejahres eine Jahresrechnung zu erstellen und nach einer Prüfung durch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Dithmarschen oder der Stadt Heide der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§8 Finanzierung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt zur Deckung des Finanzbedarfes des Vereins Dithmarscher Musikschule e.V. eine Beitragsordnung zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen.

 

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundsätzliche Belange des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung einzuberufen.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstandes,

b) dieBeschlussfassungüberdieSatzungundüberSatzungsänderungen,

c) die Entscheidung über den Haushaltsplan einschließlich Stellenplan,

d) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

e) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;

f) die Auflösung des Vereins.

(3) Der Mitgliederversammlung ist jährlich über die Arbeit des Vorstandes und des Vereins sowie die Verwendung der Mittel vom Vorstand Bericht zu erstatten und eine Jahresrechnung vorzulegen. Der Vorstand, die Geschäftsführung und die pädagogische Leitung gem. § 14 Abs. 1 sind der Mitgliederversammlung zur Auskunft über ihre Tätigkeit verpflichtet

(4) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen; die Einberufung ist auch mittels E-Mail zulässig. Die Tagesordnung kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen geändert werden. Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung dann einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder oder ein kommunales Mitglied die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Ein Gegenstand muss auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn es von mindestens 10 % der Mitglieder oder von mindestens einem kommunalen Mitglied vor der Einberufung der Mitgliederversammlung beantragt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Stimmenanteile nach § 11 mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Das gilt auch für Wahlen.

(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Gesamtzahl der gem. § 11 im Verein vertretenen Stimmen. Bei der Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 4/5 der Gesamtzahl der gem. § 11 im Verein vertretenen Stimmen.

 

 

(7) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11 Stimmenrecht

Jedes Mitglied, das eine natürliche Person oder eine juristische Person des privaten Rechts ist, besitzt in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Kommunale Mitglieder haben pro vollen 3.000,00 € im vorangegangenen Geschäftsjahr gezahlter Umlage eine Stimme in der Mitgliederversammlung.


§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen, von denen jeweils eine Person vom Kreis Dithmarschen, der Stadt Brunsbüttel, der Stadt Heide und der Stadt Meldorf sowie drei Personen von den übrigen kommunalen Mitgliedern vorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte des Vorstands den Vorsitzenden/die Vorsitzende sowie zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende. Die Amtszeit des Vorstands ist an die Wahlzeit der kommunalen Gremien gekoppelt.

(2) Der Vorsitzende/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB.

(3) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB bleibt geschäftsführend im Amt bis von der Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit gemäß Absatz 1 Satz 2 ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(5) Der Vorstand tritt mindestens zweimal je Geschäftsjahr zu einer Sitzung zusammen. Zu diesen Sitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist auch mittels e-Mail zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

(7) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(8) Der Vorstand beschließt auf der Grundlage des Stellenplans über die Anstellung und Entlassung von Angestellten einschl. der pädagogischen Leitung der Musikschule. Personelle Entscheidungen über Dozenten sind nach Anhörung der pädagogischen Leitung der Dithmarscher Musikschule zu treffen.

(9) Kurzfristigen Kassenkredite mit einer Laufzeit von bis zu 30 Tagen und über einen Betrag bis zu 50.000,00 € können von der Geschäftsführung in eigener Verantwortung aufgenommen werden.


§ 13 Ortsbeiräte und Beirat

(1) Für die örtliche Betreuung und Beratung aller an der Arbeit des Vereins interessierten Eltern und Schüler sowie zur Unterstützung von Aktivitäten des Vereins können in Abstimmung mit dem Vorstand in den Städten und Ämtern und Gemeinden, die Mitglied sind, Ortsbeiräte gebildet werden, die aus höchstens sechs Personen bestehen. Der jeweilige Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin.

(2) Die Sprecher der Ortsbeiräte bilden den Beirat des Vereins. Die pädagogische Leitung der Musikschule gehört dem Beirat kraft Amtes an.

Zu den Aufgaben des Beirates gehört:

a) die Koordination der vor Ort geplanten Aktivitäten;

b) die Übermittlung von Anregungen und Wünschen der Eltern und Schüler in den einzelnen Unterrichtsorten an den Vorstand;

c) die Beratung und Unterstützung des Vorstandes sowie der pädagogischen Leitung des Vereins.


§ 14 Pädagogische Leitung und Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt eine pädagogische Leitung der Musikschule. Sie stellt den Lehrplan, das Veranstaltungsprogramm und die Arbeitspläne auf und führt diese durch. Die pädagogische Leitung der Musikschule vertritt den Verein insoweit, als es um Rechtsgeschäfte geht, die mit der Durchführung des Lehrplanes, des Veranstaltungsprogramms und der Arbeitspläne zusammenhängen.

(2) Die pädagogische Leitung der Musikschule erhält für ihre Tätigkeiten eine im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung beschließt der Vorstand im Rahmen des Stellenplanes.

(3) Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt. Pädagogische Leitung und die Geschäftsführung sind im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Dienst- und/oder Geschäftsordnung tätig. Sie bereiten die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes vor. Sie führen Beschlüsse des Vorstandes durch und sind dem Vorstand verantwortlich. Sie nehmen regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil.


§ 15 Auflösung und Anfallsberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der dazu erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, sind die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins anteilig an die kommunalen Mitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst die Förderung der Musikerziehung, zu verwenden haben.


§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Satzung mit allen Änderungen außer Kraft.